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Satzung des Fördervereins Grundschule Schwebenried


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Schwebenried e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.

2) Sitz des Vereins ist Arnstein-Schwebenried und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

1) Der Verein hat den Zweck, die Arbeit in der Grundschule Schwebenried zu fördern und der Schule aus allen Kreisen der Bevölkerung Förderer und Freunde zu gewinnen. So fördert der Förderverein die Bildungsarbeit an der Grundschule Schwebenried.

2) Im Einzelnen verfolgt der Verein das Ziel, Bildung und Erziehung unter besonderer Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse der Grundschule Schwebenried zu unterstützen. Insbesondere sollen Projekte, Initiativen und Aktivitäten gefördert werden, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Sachaufwandsträgers der Grundschule Schwebenried fallen.

§3 Mittelverwendung

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft als Vollmitglied

1) Jede natürliche Person und juristische Person öffentlichen und privaten Rechts kann Vollmitglied des Vereins werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Minderjährige haben ein Stimmrecht, zu einer wirksamen Stimmabgabe muss allerdings die schriftliche Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s vorliegen.

2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.

3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichen aus der Mitgliederliste und bei Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.

4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

5) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

6) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds, in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4 a Erwerb der Mitgliedschaft als Fördermitglied

1) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Jedes Fördermitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Einhaltung der Beschlüsse des Vereins und bekennt sich zu dem Zweck des Vereins. Fördermitglieder unterstützen den Verein, ohne Mitglieder zu sein. Über die Aufnahme als Fördermitglied des Vereins entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.

2) Fördermitglieder unterstützen den Verein hauptsächlich durch ihren Beitrag. Ihnen steht weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie haben auf der Mitgliederversammlung lediglich ein Rede-, jedoch kein Antragsrecht. Unter den Begriff „ Mitglied“ in den voranstehenden oder folgenden Paragraphen dieser Satzung fallen Fördermitglieder ausdrücklich nicht.

3) Fördermitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4) Die Fördermitgliedschaft endet wie die Vollmitgliedschaft durch Austritt, Tod oder Ausschluss sowie Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Es werden diesbezüglich die vorstehenden Bestimmungen des § 4 Ziffern 3) bis 7) analog angewandt.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Von den Vollmitgliedern und Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten. Der Vorstand ist im Rahmen des von der Mitgliederversammlung aufgestellten Haushaltsplans voll vertretungsberechtigt.

2) Der erweiterte Vorstand besteht aus: - dem vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB, - mindestens 2, höchstens 4 Beisitzern/Beiräten, - dem Schriftführer - dem Kassenwart - mindestens 1, höchstens 2 Kassenprüfern.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: - Führung der laufenden Geschäfte, - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, - Einberufung der Mitgliederversammlung, - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, - Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern, - Auswahl und Aufsicht der für den Verein tätigen Personen (z. B. Honorarkräfte).

5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands einberufen werden. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erweiterte Vorstand durch einfache Stimmenmehrheit.

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Anzeige in der örtlichen Presse (Werntalzeitung).

2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn der durch das Gesetz bestimmte Teil der Mitglieder dies schriftlich und unter Angaben von Gründen verlangt

3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: - Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, - Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, - Entgegennahme des Kassenberichts, - Entgegennahme des Jahresberichts, - Festlegung einer Beitragsordnung, - Zustimmung zum vom Vorstand erstellten Jahresplan und Haushaltsplan, - Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für die eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.

6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünsigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Schulverband der Grundschule Schwebenried, der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnütziger Zwecke zugunsten der Grundschule Schwebenried zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Vorstehende Satzung wurde am 29.1.2013 in der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:

Vorstandschaft:
1. Vorsitzender: Karl Michel
2. Vorsitzender: Elmar Weth

Schriftführer(in): Katharina Krenig
Kassenwart: Markus Feser
Beisitzerin: Linda Plappert-Metz
Beisitzer: Wolfgang Fischer
Kassenprüfer: Erwin Feser und Elmar Heil

Beschluss über Mitgliedsbeiträge:

Der Jahresmitgliedsbeitrag wurde auf 12€ festgelegt.
Fördermitgliedsbeiträge:
Juristische Personen und Firmen mindestens 30€
Natürliche Personen mindestens 30€

Satzung als pdf herunterladen

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